Öffentlichkeitsbeteiligung
Der Rhein und seine Nebenflüsse bilden zusammen mit dem Grundwasser im Einzugsgebiet und den Gewässern an der Küste ein großes zusammenhängendes aquatisches System, das es zu schützen und nachhaltig zu entwickeln gilt.
Bei der Aktualisierung der Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme für den kommenden vierten Bewirtschaftungszeitraum (2028-2033) kommt der Anhörung der Öffentlichkeit wieder eine zentrale Bedeutung zu. Insgesamt werden von der WRRL drei Anhörungsphasen benannt, die diesen Planungsprozess begleiten. Diese Anhörungsphasen sollen für alle Beteiligten effizient gestaltet werden, um die in den Anhörungsphasen eingehenden Hinweise bei der Erstellung der Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme besser berücksichtigen zu können. Daher haben sich alle Länder darauf verständigt, die zweite Anhörungsphase vorzuziehen. Das bedeutet, dass die Anhörung der beiden ersten Phasen – zum Zeitplan und Arbeitsprogramm (Phase 1) sowie zu den wichtigen Fragen der Gewässerbewirtschaftung (Phase 2) – in einem Schritt erfolgt.
Für den vierten Bewirtschaftungszeitraum ist vorgesehen, in der FGG Rhein nicht mehr wie bisher die einzelnen, auf den Rhein bezogenen Bewirtschaftungspläne der Länder zu aktualisieren, sondern erstmals einen gemeinsamen Bewirtschaftungsplan (BWP) für den gesamten deutschen Teil der FGE Rhein zu erstellen. Die Maßnahmenprogramme werden weiterhin durch die Länder aktualisiert.
In dieser ersten Stufe des Anhörungsverfahrens ist Ihre Meinung zum Zeitplan und Arbeitsprogramm für die Überprüfung und Aktualisierung der Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme, zu den vorgesehenen Maßnahmen zur Information und Anhörung der Öffentlichkeit sowie zu den wichtigen Fragen der Gewässerbewirtschaftung gefragt. Informationen über die spätere Anhörung zum Entwurf des gemeinsamen Bewirtschaftungsplans für den vierten Bewirtschaftungszeitraum (Veröffentlichung des BWP-Entwurfs zum 22. Dezember 2026) werden rechtzeitig bekannt gegeben.
Im Anschluss an die Veröffentlichung der Dokumente haben Sie jeweils ein halbes Jahr Zeit, Ihre Stellungnahme bei der zuständigen Stelle Ihres Landes einzureichen.