Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie

Die Richtlinie 2007/60/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (Hochwasserrisikomanagementrichtlinie - HWRM-RL) ist am 26. November 2007 in Kraft getreten.

Die Richtlinie wurde mit dem Wasserhaushaltshausgesetz (WHG) in deutsches Recht umgesetzt. Im § 72 WHG wird der Begriff des Hochwassers definiert. In § 75 WHG wird die Aufstellung der Hochwasserrisikomanagementpläne (HWRM-Pläne) geregelt.

Ziel des HWRM ist die Verringerung des Risikos hochwasserbedingter nachteiliger Folgen auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und die wirtschaftlichen Tätigkeiten. Dieses Ziel soll mit konzertierten und koordinierten Maßnahmen aller Beteiligten auch auf Ebene der Flussgebietseinheiten erreicht werden. Dabei sollen alle Elemente des Risikomanagements Berücksichtigung finden.

Das Hochwasserrisikomanagement gibt eine dreistufige Methodik mit klaren Fristen vor. Es ist als kontinuierlicher Prozess angelegt, bei dem sich alle Umsetzungsstufen im 6-Jahres-Rhythmus wiederholen. So können die Ergebnisse stets an veränderte Bedingungen angepasst und aktualisiert werden. Mit der Veröffentlichung der aktuellen HWRM-Pläne bis zum 22. Dezember 2015 ist der 1. Zyklus des Hochwasserrisikomanagements abgeschlossen. Für den 2. Zyklus ergeben sich für die drei Umsetzungsstufen folgende Fristen:

Mit der vorläufigen Bewertung des Hochwasserrisikos (vgl. § 73 WHG: Bewertung von Hochwasserrisiken, Risikogebiete) werden die Gebiete bzw. Gewässer bestimmt, an denen potenzielle signifikante Hochwasserrisiken bestehen. Die vorläufige Bewertung aus dem 1. Zyklus war bis zum 22. Dezember 2018 fortzuschreiben.

Die Aufstellung von Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten (vgl. § 74 WHG: Gefahrenkarten und Risikokarten) erfolgt für die Gewässer bzw. Gewässerabschnitte, an denen nach der vorläufigen Bewertung potenzielle signifikante Hochwasserrisiken vorhanden sind. Die Karten geben Auskunft über die von Hochwasser betroffenen Flächen und das Ausmaß der Gefahren und Risiken. Diese Karten wurden war zum 22. Dezember 2019 fortgeschrieben.

Hochwasserrisikomanagement-Pläne (HWRM-Pläne) (vgl. § 75 WHG) werden für die Gewässer bzw. Gewässerabschnitte mit potenziellen signifikanten Hochwasserrisiken aufgestellt. Diese enthalten angemessene und an das gefährdete Gebiet angepasste Ziele und Maßnahmen, mit denen die Hochwasserrisiken reduziert werden können. Die Fortschreibungen der Pläne sind bis zum 22. Dezember 2021 zu veröffentlichen.

Im 1. Zyklus der HWRM-RL wurden im Einzugsgebiet der FGG Rhein insgesamt 26 HWRM-Pläne erstellt. Aufgrund einer angestrebten Harmonisierung wurde auf Ebene der FGG Rhein der Beschluss gefasst, im 2. Zyklus der HWRM-RL bis 2021 einen gemeinsamen (d. h. alle acht Mitgliedsländer umfassenden) Hochwasserrisikomanagement-Plan für das deutsche Einzugsgebiet des Rheins unter der Federführung der FGG Rhein zu erstellen.

Dieser im Frühjahr 2021 in die Anhörung gehende Plan erfasst die Hochwasserrisiken nicht mehr entlang der politischen Ländergrenzen sondern für hydrologische Einheiten, sog. Bearbeitungsgebiete, die Ländergrenzen überschreiten können.